Jeder kann sowohl Immobilien als auch bewegliche Güter erwerben. Das dazugehörige Rechtsgeschäft bezeichnet man als Kauf. Die Abwicklung von Kaufverträgen ist relativ einfach, sofern sie sich auf bewegliche Kaufgegenstände beziehen. Zuerst übermittelt der Käufer dem Verkäufer eine Anfrage. Ist der Verkäufer interessiert, teilt er dem Interessenten sein Angebot mit. Nimmt dieser den Vertrag an, kann er den vereinbarten Kaufpreis bezahlen und nimmt dann die im Kaufvertrag beschriebene Ware entgegen.
Komplizierter verhält es sich bei Kraftfahrzeugen. Nach dem Kauf muss der Verkäufer das Fahrzeug sowohl bei der Kraftfahrzeugmeldestelle als auch bei seiner Kfz-Haftpflichtversicherung abmelden. Danach übernimmt der Käufer das Fahrzeug einschließlich des Kfz-Briefs. Mit ihm kann er die endgültige Übergabe auch vor jeder Behörde legitimieren.
Sollte die Abwicklung von Kaufverträgen für Grundstücke erfolgen, benötigen die Beteiligten einen Notar, bspw. Notariat Dr. Roland Gintenreiter. Das hängt mit dem hohen Wert und den im Grundbuch eingetragenen Rechten und Pflichten zusammen. Vor dem Kauf klärt der beauftragte Rechtsanwalt, ob beispielsweise noch weitere Personen und Vereinigungen spezielle Eigentums- und Verwertungsrechte an der Immobilie anmelden können.
Bevor sich der Käufer für die Immobilie entscheidet, benötigt er noch wesentliche Unterlagen. Zu ihnen gehören die aktuellen Grundbuchauszüge, Verbrauchsabrechnungen der Stadtwerke sowie der Energiepass.
Bei der Besichtigung informiert sich der Käufer über den Zustand und eventuelle Sanierungskosten. Können sich die Vertragspartner einigen, dann beauftragen sie im Anschluss einen Notar. Mit ihm wird der Kaufvertrag besprochen, der sowohl den Kaufpreis, seine Fälligkeit sowie den Zeitpunkt der Eigentumsübertragung berücksichtigt. Gleichzeitig veranlasst der Notar die Eintragung des Eigentumsübertragungsvermerks im Grundbuch, mit dem der Käufer sein Vorkaufsrecht absichert. So kann der Verkäufer das Grundstück beispielsweise keinem dritten mehr anbieten, ohne dass dieser vom geplanten notariellen Kaufvertrag erfährt.
Daraufhin verfasst der Rechtsanwalt den Vertrag und lädt alle Beteiligten zum Abschluss des endgültigen Vertrages ein. Erst wenn alle drei Beteiligten ihre Unterschriften geleistet haben, ist der Vorgang abgeschlossen.
Bei der Abwicklung von Kaufverträgen, die sich auf Immobilien beziehen, fällt jeweils Grunderwerbsteuer an. Hiervon gibt es jedoch einige Ausnahmen. Sie beziehen sich auf den Verkauf unter Ehegatten und Kindern. Sobald der Vorgang abgeschlossen ist, informiert der Notar das Finanzamt. Auf der Basis der übermittelten Daten erhebt die Behörde die fällige Steuer.
Die Abwicklung eines Kaufvertrages ist jedoch nicht kostenlos. Zuerst berechnet der Notar die von ihm vorgenommene Beurkundung. Sie ist vom vertraglich vereinbarten Kaufpreis abhängig. Der zugehörige Prozentsatz wird im Gesetz geregelt und beträgt ungefähr einen Prozentpunkt des vom Käufer geschuldeten Betrages. Zu ihm gesellen sich die Gerichtskosten sowie die Gebühren, die das Grundbuchamt verlangt. Hier rechnet der Betreffende mit ungefähr einem halben Prozentpunkt. In die Kostennote fließen noch die Auslagen ein, die der Notar für die Fotokopien und die Grundbuchauszüge verauslagt. Für diese Leistungen berücksichtigt er neben seinem Zeitaufwand auch die fällige Mehrwertsteuer.