Beim Aufsetzen eines Übergabsvertrages wird die Möglichkeit geboten, eine Erbfolge vertraglich zu fixieren und für die vorgesehenen Erben festzulegen. Ursprünglich standen Übergabsvertäge für einen langen Zeitraum in Verbindung mit der landwirtschaftlichen Erbfolge, wo es darum ging, den Hof an die nächste Generation zu übergeben. Heutzutage beschränkt sich ein Übergabsvertrag nicht nur auf den Bereich der Landwirtschaft, sondern regelt allgemein die Übergabe von Besitzen aller Art an die offiziell vorgesehenen Erben. Es kann die Erbfolge bei Besitztümer, wie zum Beispiel eines Wohnhauses, eines landwirtschaftlichen Hofes, eines Betriebes oder einer Immobilie genauestens vertraglich festgelegt werden. Die Modalitäten der Übergaben werden im Vertrag geklärt. Die Basis des Vertrages definiert den Gegenstand der Übergabe und die dafür anfällige Gegenleistung des vorgesehenen Nachfolgers. Mögliche Gegenleistungen der Übergabsverträge sind beispielsweise Forderungen, wie die Zahlung der Rente, Pflegeleistungen oder den Anspruch auf Wohnrecht bei der Immobilienübergabe. Es gibt auch geforderte Erfüllungen von Gegenleistungen, die erst nach dem Tod der übertragenen Person in Kraft treten.
Der Zweck der Übergabsverträge, zum Beispiel von DER NOTAR - Mag. Bertold Hauser, ist der daraus gewonnene Vorteil für beide Parteien. Es ist vorteilhaft, dass das Vermögen in der Familie erhalten bleiben kann und das bewusste Vermeiden einer Erbgemeinschaftsaufteilung oder diverser Erbstreitigkeiten gewährleistet wird. Einige weitere Vorzüge der vorweggenommenen Erbfolge sind, einerseits die Möglichkeit auf geregelte Altersvorsorge und anderseits die steuerlichen Vorteile, die daraus geschöpft werden können. Geforderte Gegenleistungen müssen klar formuliert und im Vorhinein gut überlegt sein, da die Übergabe des Besitzes im Regelfall endgültig ist. Es ist üblich, dass der Tag der Übergabe schriftlich fixiert wird, damit klar ist wann die Verantwortung des Vermögensbesitzes an den Übernehmer übertragen wird. Der Übergabsvertrag wird als ein bestimmtes schuldrechtliches Geschäft zwischen dem Übergeber, der auch als Schenker bezeichnet wird, und dem Übernehmer, auch Beschenkten genannt, definiert. Die Verträge können im privaten und im unternehmerischen Bereich abgeschlossen werden. Es kann auch ein vertragliches Rücktrittsrecht vereinbart werden, das für unerwünschte Erben, Scheidungen oder bei nicht erfüllten Gegenleistungen und Auflagen in Form eines Veräußerungsverbotes in Kraft tritt.
Das Vermögen wird in der Regel an die nächste Generation, wie Kinder und andere Familienangehörige, übertragen. Oft kommt es aber auch zu einer Überschreibung an dritte Personen, wie beispielsweise bei einem Übergabsvertrag für ein Haus. Die Vermögensgegenstände, die durch einen Vertrag übergeben werden, unterteilen sich in drei Vermögensbereiche: Immobilien, Unternehmen und Wertgegenstände. Bei einer Immobilie handelt es sich um ein Grundstück, ein Haus oder eine Eigentumswohnung. Beispiele für übertragbare Unternehmen sind eine Kanzlei, eine Praxis oder einzelne Anteile einer Firma. Andere Wertgegenstände, die vererbt werden, sind beispielsweise Bargeld, Patente, Lizenzrechte, Markenrechte und Kunstwerke. Der Übergeber muss sich auch Gedanken über die Abfindung für andere erbberechtigte Personen machen, wie Geschwister und andere Verwandte. Hier müssen entsprechende, ausgleichende Regelungen berücksichtigt werden und in den Übergabsverträgen aufscheinen.
Wissenswertes über die Übergabsverträge
Mason Castillo
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